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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1571 BGB - Unterhalt wegen Alters 

Stand: 20.05.2013

§ 1571 BGB - Unterhalt wegen Alters

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.



Weitere Vorschriften um § 1571 BGB

Entscheidungen zu § 1571 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 11.05.2009, 3 WF 75/09
    Nach wie vor geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Stufenklagen über die Prozesskostenhilfe stufenweise zu entscheiden ist (OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042).
  • OLG-SCHLESWIG, 26.01.2009, 15 UF 76/08
    1. Keine ehebedingten Nachteile aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs 2. Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578 b BGB auch im Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer 3. Schadensersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Verschweigens einer Rente, § 1585 b Abs. 3 BGB
  • OLG-NAUMBURG, 15.01.2008, 8 UF 141/07
    Ist der Unterhaltsberechtigte schon Bezieher einer Altersrente, kommt statt des Aufstockungsanspruchs nur noch der Altersunterhalt in Betracht. Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung entfällt, wenn Pflichtiger und Berechtigter schon Altersrentner sind, da nicht mehr erwartet werden kann, dass der Berechtigte in der Lage sein...
  • OLG-CELLE, 24.01.2006, 10 UF 190/05
    Ein Anspruch auf Altersunterhalt (§ 1571 BGB) besteht nicht, wenn der während der Ehe wirtschaftlich stärkere Ehegatte erst aufgrund des Versorgungsausgleichs unterhaltsbedürftig wird, aber nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Kürzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB...
  • OLG-HAMM, 23.12.2003, 11 WF 181/03
    Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs gem. § 1586 a Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn zuvor im Zusammenhang mit der Auflösung der zweiten Ehe ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB bestanden hat und bei Beendigung der Betreuung alters- oder krankheitsbedingt eine eigene Erwerbstätigkeit ausscheidet.
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