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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1570 BGB - Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes 

Stand: 20.05.2013

§ 1570 BGB - Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
               Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.



Weitere Vorschriften um § 1570 BGB

Entscheidungen zu § 1570 BGB

  • OLG-CELLE, 06.08.2009, 17 UF 210/08
    1. Neben der Betreuung von zwei - 11 Jahre und 14 Jahre - alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. 2. Zur...
  • BGH, 24.06.2009, XII ZR 161/08
    a) Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zu den...
  • BGH, 17.06.2009, XII ZR 102/08
    Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer...
  • OLG-NAUMBURG, 11.05.2009, 3 WF 75/09
    Nach wie vor geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Stufenklagen über die Prozesskostenhilfe stufenweise zu entscheiden ist (OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042).
  • BGH, 06.05.2009, XII ZR 114/08
    a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1570 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1570 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 7 (Scheidung der Ehe)
          • Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
            • Kapitel 2 (Unterhaltsberechtigung)
          • § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
          • § 1577 Bedürftigkeit
          • § 1578 Maß des Unterhalts
          • § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
            • Kapitel 5 (Ende des Unterhaltsanspruchs)
          • § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

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