JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1569 BGB - Grundsatz der Eigenverantwortung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 7 (Scheidung der Ehe)
Untertitel 2 (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)
Kapitel 1 (Grundsatz)
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Fußnoten:
Zu § 1569: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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