Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe) Titel 7 (Scheidung der Ehe) Untertitel 1a (Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung)
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
1. Bei Suiziddrohung eines psychisch Kranken, der in der Steuerung seiner seelischen Reaktionen erheblich beeinträchtigt ist, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist.
2. Zu den Obliegenheiten des die Scheidung begehrenden Ehepartners eines psychisch Kranken.
Renvoi des türkischen Rechts (Art. 12 und 13 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 10. Mai 1982), wenn die Parteien bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben.
1. Die Härtefallklausel des § 1568 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz davor, dass ein Ehegatte in Folge der Scheidung zum Sozialfall wird.
2. Auch der Umstand, dass ein Ehegatte sich alleine um die Betreuung der gemeinsamen behinderten Kinder kümmern muss, schließt die Ehescheidung nicht aus.
1) Das Berufungsgericht kann in Ehesachen anstelle eines Versäumnisurteils auch durch ein kontradiktorisches Urteil entscheiden.
2) Weder ein religiöses Bekenntnis noch ein bevorstehendes Examen begründen für einen Ehepartner einen Härtefall i. S. d. § 1568 BGB.
SchlHOLG, 4. FamS, Urteil vom 05. Oktober 2000, - 13 UF 29/00 -
Leitsatz:
Kann auch nach Ausschöpfung gegebener wissenschaftlicher Mittel nicht mit der für eine Urteilsbildung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, daß der sich der Scheidung widersetzende Ehepartner infolge des Verlustes seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Suizid oder erweiterten Suizid begehen wird, ist auch bei...
mehr Entscheidungen anzeigen
Erwähnungen von § 1568b BGB in anderen Vorschriften