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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1568b BGB - Haushaltsgegenstände 

Stand: 20.05.2013

§ 1568b BGB - Haushaltsgegenstände

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 7 (Scheidung der Ehe)
            Untertitel 1a (Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung)

(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.



Weitere Vorschriften um § 1568b BGB

Entscheidungen zu § 1568b BGB

  • OLG-SCHLESWIG, 21.12.2005, 15 UF 85/05
    1. Bei Suiziddrohung eines psychisch Kranken, der in der Steuerung seiner seelischen Reaktionen erheblich beeinträchtigt ist, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist. 2. Zu den Obliegenheiten des die Scheidung begehrenden Ehepartners eines psychisch Kranken.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 08.06.2005, 9 UF 131/04
    Zu den Scheidungsvoraussetzungen bei einseitig erklärter Aussöhnungsbereitschaft.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 17.01.2005, 16 UF 89/04
    Renvoi des türkischen Rechts (Art. 12 und 13 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 10. Mai 1982), wenn die Parteien bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben.
  • OLG-BAMBERG, 22.01.2004, 2 UF 208/03
    1. Die Härtefallklausel des § 1568 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz davor, dass ein Ehegatte in Folge der Scheidung zum Sozialfall wird. 2. Auch der Umstand, dass ein Ehegatte sich alleine um die Betreuung der gemeinsamen behinderten Kinder kümmern muss, schließt die Ehescheidung nicht aus.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 04.12.2003, 6 UF 38/03
    Zur Versagung des Unterhaltsausschlusses nach Scheidung einer im vorgerückten Lebensalter geschlossenen, nur drei Jahre bestehenden Ehe.
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Erwähnungen von § 1568b BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1568b BGB:

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