JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1563 BGB - Registereinsicht
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 3 (Güterrechtsregister)
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet.
Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
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