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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1560 BGB - Antrag auf Eintragung 

Stand: 19.04.2013

§ 1560 BGB - Antrag auf Eintragung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 3 (Güterrechtsregister)

Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.


Weitere Vorschriften um § 1560 BGB

Entscheidungen zu § 1560 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.07.2001, 1 W 9102/00
    Die Zustimmung des beim Abschluss eines Ehevertrages vollmachtlos vertretenen Ehegatten ist für die Eintragung in das Güterrechtsregister dem Registergericht in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen.

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