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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1560 BGB - Antrag auf Eintragung 

§ 1560 BGB - Antrag auf Eintragung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 3 (Güterrechtsregister)

Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist.
Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.



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