JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1560 BGB - Antrag auf Eintragung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 3 (Güterrechtsregister)
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist.
Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
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