JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 3 (Vertrag)
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande.
Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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