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JuraForum.deGesetzeBGB§ 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung 

§ 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 3 (Vertrag)

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande.
Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • II. (Vollstreckung in Sachen)
        • § 299 Zuschlag
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 2 (Besondere Vertriebsformen)
        • § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)
        • § 817 Zuschlag und Ablieferung

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Urteile: Vorschriften

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