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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1559 BGB - Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts 

Stand: 20.05.2013

§ 1559 BGB - Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 3 (Güterrechtsregister)

Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.


Weitere Vorschriften um § 1559 BGB

Entscheidungen zu § 1559 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 12.05.2006, 2 WF 103/06
    Betreut der auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommene Beklagte ein gemeinsames Kind, so ist bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin der von ihr als Kindesunterhalt geschuldete und titulierte Tabellenbetrag in Abzug zu bringen. Ihren so ermittelten Unterhaltsanspruch kann die Klägerin allerdings nach Treu und Glauben...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1559 BGB:

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