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JuraForum.deGesetzeBGB§ 155 BGB - Versteckter Einigungsmangel 

Stand: 19.04.2013

§ 155 BGB - Versteckter Einigungsmangel

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 3 (Vertrag)

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.


Weitere Vorschriften um § 155 BGB

Entscheidungen zu § 155 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 24.06.2008, I-24 U 175/07
    Der Leasingnehmer (Mietkäufer) ist an sein Angebot auf Abschluss eines Mietkaufvertrages nicht gebunden, wenn der Lieferant dem Leasinggeber (Mietverkäufer) vorsätzlich ein davon abweichendes Angebot überbringt ("Fun-Arena").
  • OLG-KOBLENZ, 02.03.2007, 10 U 743/06
    Dissens bei notariellem Grundstückskaufvertrag (Miteigentumsprojekt); mehrdeutige Verwendung der Begriffe "Stellplatz" und "Garage" in den Vertragsurkunden. Bei objektiv mehrdeutigem Wortlaut ("Stellplatz" / "Garage") der Erwerbsurkunden für ein zu errichtendes Miteigentumsprojekt kann ein zur Unwirksamkeit führender versteckter...
  • OLG-HAMM, 14.07.2005, 21 U 130/04
    1) Zur Auslegung eines aus mehreren Vertragsteilen bestehenden Bauvertrags. 2) Die Klausel eines Bauvertrags, die einen lediglich durch unbefristete Bürgschaft ablösbaren Sicherheitseinbehalt vorsieht, benachteiligt - sofern es sich nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt - den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.06.2003, 1 W 270/02
    1. Der Notar ist gemäß § 17 Abs.1 BeurkG verpflichtet, zur Klärung des Sachverhalts nach naheliegenden, rechtserheblichen Umständen ausdrücklich zu fragen. Er verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über ein unvermessenes Teilgrundstück die laienhaften Angaben der Urkundsbeteiligten...
  • BGH, 05.12.2002, VII ZR 342/01
    Zur fehlerhaften Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages.
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