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JuraForum.deGesetzeBGB§ 153 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden 

§ 153 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 3 (Vertrag)

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.



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