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JuraForum.deGesetzeBGB§ 153 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden 

Stand: 20.05.2013

§ 153 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 3 (Vertrag)

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.


Weitere Vorschriften um § 153 BGB

Entscheidungen zu § 153 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 14.10.2005, 20 W 409/04
    Mit einer Zwischenverfügung kann nicht die Vorlage einer neuen Auflassung (statt auf die GbR auf ihre Gesellschafter als Gesellschafter bürgerlichen Rechts) verlangt werden. Da die Auflassung auslegungsfähig ist, kann bei entsprechend weiter Formulierung (Einigsein der Vertragsteile über Eigentumswechsel) eine Auflassung zu Gunsten...

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