JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 153 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 3 (Vertrag)
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
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