JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 152 BGB - Annahme bei notarieller Beurkundung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 3 (Vertrag)
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 152 BGB - Annahme bei notarieller Beurkundung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum