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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1518 BGB - Zwingendes Recht 

Stand: 20.05.2013

§ 1518 BGB - Zwingendes Recht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 5 (Fortgesetzte Gütergemeinschaft)

Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.


Weitere Vorschriften um § 1518 BGB

Entscheidungen zu § 1518 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 27.10.2005, 8 U 626/04
    1. Vermacht der überlebende Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft einem gemeinschaftlichen Abkömmling ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück und beschwert diesen mit einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des anderen gemeinschaftlichen Abkömmlings, so liegt darin die Anordnung von Verschaffungsvermächtnissen und damit...

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