( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1515 BGB - Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten 

§ 1515 BGB - Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 5 (Fortgesetzte Gütergemeinschaft)

(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.

(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll.
Die für die Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet Anwendung.

(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Wert oder Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/1515-uebernahmerecht-eines-abkoemmlings-und-des-ehegatten

© "§ 1515 BGB - Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN