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JuraForum.deGesetzeBGB§ 151 BGB - Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden 

Stand: 20.05.2013

§ 151 BGB - Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 3 (Vertrag)

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.



Weitere Vorschriften um § 151 BGB

Entscheidungen zu § 151 BGB

  • BAG, 21.01.2009, 10 AZR 219/08
    Der Hinweis in einem Formulararbeitsvertrag, wonach die Gewährung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, freiwillig und mit der Maßgabe erfolgt, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird, hindert das Entstehen eines Anspruchs des...
  • BGH, 29.10.2008, XII ZR 165/06
    a) Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f.). b) Zur Bestimmtheit einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag.
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 21.10.2008, 22 Sa 35/08
    Das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Zahlung eines Jahresbonus in einer bestimmten Höhe aus betrieblicher Übung oder einzelvertragliche konkludente Änderungsvereinbarung setzt voraus, dass dieser Jahresbonus ergebnisunabhängig mindestens dreimal in der selben Höhe gewährt wurde.
  • LAG-HAMM, 16.10.2008, 16 Sa 625/08
    Eine betriebliche Übung, Tariferhöhungen entsprechend den Lohn- und Gehaltsabkommen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW an die Beschäftigten weiterzugeben, umfasst nicht die Verpflichtung zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten nach diesen Tarifverträgen, wenn der nicht tarifgebundene Arbeitgeber das ERA in seinem...
  • BAG, 30.07.2008, 10 AZR 606/07
    Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam,...
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Erwähnungen von § 151 BGB in anderen Vorschriften

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