JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1506 BGB - Anteilsunwürdigkeit
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
Unterkapitel 5 (Fortgesetzte Gütergemeinschaft)
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig.
Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
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