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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1506 BGB - Anteilsunwürdigkeit 

§ 1506 BGB - Anteilsunwürdigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 5 (Fortgesetzte Gütergemeinschaft)

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig.
Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.



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