JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1482 BGB - Eheauflösung durch Tod
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
Unterkapitel 4 (Auseinandersetzung des Gesamtguts)
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass.
Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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