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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1482 BGB - Eheauflösung durch Tod 

Stand: 19.04.2013

§ 1482 BGB - Eheauflösung durch Tod

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 4 (Auseinandersetzung des Gesamtguts)

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.


Weitere Vorschriften um § 1482 BGB

Entscheidungen zu § 1482 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 14.07.2008, 20 W 47/07
    1. Wird bei Übertragung von Grundbesitz ein Nießbrauch bestellt, der zunächst den Übertragenden zu ideellen Bruchteilen und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so liegen mehrere Nießbrauchsrechte vor, die entsprechend zu bewilligen sind. 2. Außer einem Nießbrauch für die...
  • OLG-FRANKFURT, 04.12.2003, 20 W 396/03
    Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur...
  • BAYOBLG, 11.11.2002, 1Z BR 53/01
    Zur Frage, wie ein Erbvertrag auszulegen ist, wenn die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Ehemann die Ehefrau mit einem Vermächtnis beschwert, das zum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft der Eheleute gehörende Grundstück an die gemeinschaftlichen Kinder zu übergeben.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1482 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 5 (Fortgesetzte Gütergemeinschaft)
            • § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
            • § 1510 Wirkung der Ausschließung

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