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JuraForum.deGesetzeBGB§ 148 BGB - Bestimmung einer Annahmefrist 

§ 148 BGB - Bestimmung einer Annahmefrist

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 3 (Vertrag)

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.



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