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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1471 BGB - Beginn der Auseinandersetzung 

Stand: 20.05.2013

§ 1471 BGB - Beginn der Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 4 (Auseinandersetzung des Gesamtguts)

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.


Weitere Vorschriften um § 1471 BGB

Entscheidungen zu § 1471 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 15.06.2004, 5 UF 20/04
    1. Wegen des Wertersatzes, den ein Ehegatte infolge Ausübung seines Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB zu leisten hat, steht dem anderen Ehegatten grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. 2. Kann das Zurückbehaltungsrecht bei vorzeitiger Geltendmachung des Übernahmerechts deshalb nicht...

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