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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1470 BGB - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung 

§ 1470 BGB - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 3 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten)

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.


Fußnoten:


Zu § 1470: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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