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JuraForum.deGesetzeBGB§ 147 BGB - Annahmefrist 

Stand: 19.04.2013

§ 147 BGB - Annahmefrist

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 3 (Vertrag)

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.



Weitere Vorschriften um § 147 BGB

Entscheidungen zu § 147 BGB

  • OLG-CELLE, 17.06.2009, 14 U 62/08
    Enthält das Zuschlagsschreiben des öffentlichen Auftraggebers nach verzögerter Vergabe neue Fertigstellungsfristen, handelt es sich um eine modifizierte Annahme des Bietergebotes und damit unter Ablehnung des ursprünglichen Angebotes um ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB. In einem solchen Fall ist es Sache des Bieters,...
  • BGH, 29.04.2009, XII ZR 142/07
    Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht abgeschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsvereinbarung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag zustande.
  • BGH, 24.03.2009, XI ZR 456/07
    a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn. b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der...
  • OLG-STUTTGART, 24.11.2008, 10 U 97/08
    1. Im Verhandlungsverfahren nach § 3 b Nr. 1 c) VOB/A darf der Bieter Modifikationen seines Angebots während der Bindefrist vorlegen, solange und soweit der Auftraggeber auf die Bindung hinsichtlich einzelner Punkte des Angebots verzichtet hat. 2. Der Verzicht auf die Bindungswirkung eines Teils des Angebots und dessen Modifikation...
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 25.01.2008, 5 Sa 71/07
    Keine wirksame Beendigung der Nachwirkung durch stillschweigende Annahme (widerspruchslose Weiterarbeit) eines auf zwei Jahre befristeten "Sparpakets", bestehend aus Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich sowie Absenkung von Urlaubsgeld und Jahressonderleistung, wenn dem Arbeitnehmer die während dieses Zeitraumes erfolgte...
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Erwähnungen von § 147 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 147 BGB:

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