JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1466 BGB - Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
Unterkapitel 3 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten)
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
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