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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1466 BGB - Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes 

Stand: 20.05.2013

§ 1466 BGB - Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 3 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten)

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.


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