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JuraForum.deGesetzeBGB§ 146 BGB - Erlöschen des Antrags 

§ 146 BGB - Erlöschen des Antrags

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 3 (Vertrag)

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.



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