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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1452 BGB - Ersetzung der Zustimmung 

§ 1452 BGB - Ersetzung der Zustimmung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 3 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten)

(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.


Fußnoten:


Zu § 1452: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)
  • § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen

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