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JuraForum.deGesetzeBGB§ 144 BGB - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts 

Stand: 20.05.2013

§ 144 BGB - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.



Weitere Vorschriften um § 144 BGB

Entscheidungen zu § 144 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 28.10.2008, 9 U 39/08
    Ein Mietinteressent, der beabsichtigt, in bevorzugter Innenstadtlage einer Landeshauptstadt ein Ladengeschäft anzumieten und dort das Warensortiment einer Marke anzubieten, die in der Presseberichterstattung in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht wird, muss dem Vermieter bei den Vertragsverhandlungen die Marke des...
  • LAG-MUENCHEN, 27.05.2008, 6 Sa 934/07
    Die in § 144 BGB vorgesehene Regelung kann auf den gesetzlich nicht geregelten Tatbestand der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen einen Betriebsübergang analog angewandt werden.
  • LAG-DUESSELDORF, 30.04.2008, 7 Sa 1229/07
    1. Schließt der Arbeitnehmer in Kenntnis seines (noch) bestehenden Widerspruchsrechts einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber, so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine abschließende Erklärung des Arbeitnehmers gesehen werden, mit der er analog § 144 BGB den Übergang seines...
  • LAG-DUESSELDORF, 30.04.2008, 7 Sa 1199/07
    1. Schließt der Arbeitnehmer in Kenntnis seines (noch) bestehenden Widerspruchsrechts einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber, so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine abschließende Erklärung des Arbeitnehmers gesehen werden, mit der er analog § 144 BGB den Übergang seines...
  • LAG-DUESSELDORF, 30.04.2008, 7 Sa 1119/07
    1. Schließt der Arbeitnehmer in Kenntnis seines (noch) bestehenden Widerspruchsrechts einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber, so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine abschließende Erklärung des Arbeitnehmers gesehen werden, mit der er analog § 144 BGB den Übergang seines...
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