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JuraForum.deGesetzeBGB§ 144 BGB - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts 

§ 144 BGB - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.



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