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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1438 BGB - Haftung des Gesamtguts 

Stand: 20.05.2013

§ 1438 BGB - Haftung des Gesamtguts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau)

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.


Weitere Vorschriften um § 1438 BGB

Entscheidungen zu § 1438 BGB

  • LAG-NUERNBERG, 08.07.2005, 2 Ta 118/05
    Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 742 ZPO im Falle der Haftung des Gesamtguts gemäß § 1438 Abs. 2 BGB ist abzulehnen, weil dadurch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Ausdehnung der Zugriffstatbestände erfolgen würde und der analogen Anwendung des § 742 Abs. 2 ZPO der Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsrechts...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1438 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau)
            • § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

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