JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1434 BGB - Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau)
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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