JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1432 BGB - Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch
den Mann oder die Frau)
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
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