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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1424 BGB - Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke 

§ 1424 BGB - Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau)

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten.
Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau)
            • § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

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