JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1424 BGB - Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau)
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten.
Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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