JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1422 BGB - Inhalt des Verwaltungsrechts
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau)
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen.
Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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