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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1419 BGB - Gesamthandsgemeinschaft 

§ 1419 BGB - Gesamthandsgemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 4 (Auseinandersetzung des Gesamtguts)
            • § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
              • Unterkapitel 5 (Fortgesetzte Gütergemeinschaft)
            • § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
            • § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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