JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1418 BGB - Vorbehaltsgut
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbstständig.
Er verwaltet es für eigene Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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