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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1415 BGB - Vereinbarung durch Ehevertrag 

Stand: 17.06.2013

§ 1415 BGB - Vereinbarung durch Ehevertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
                  Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.


Weitere Vorschriften um § 1415 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1415 BGB:

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