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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1412 BGB - Wirkung gegenüber Dritten 

Stand: 20.05.2013

§ 1412 BGB - Wirkung gegenüber Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.


Weitere Vorschriften um § 1412 BGB

Entscheidungen zu § 1412 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 17.12.2002, 1 W 380/02
    Mangels Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 3 LPartG auch auf § 1412 BGB ist die Vereinbarung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner durch Lebenspartnerschaftsvertrag im Güterrechtsregister nicht einzutragen. Insoweit besteht keine planwidrige Regelungslücke, die durch Auslegung oder entsprechende Anwendung zu...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1412 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen)
      • § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
            • § 1418 Vorbehaltsgut
              • Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau)
            • § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
            • § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
              • Unterkapitel 3 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten)
            • § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
            • § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

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