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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1408 BGB - Ehevertrag, Vertragsfreiheit 

§ 1408 BGB - Ehevertrag, Vertragsfreiheit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 1408: Geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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