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JuraForum.deGesetzeBGB§ 139 BGB - Teilnichtigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 139 BGB - Teilnichtigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.



Weitere Vorschriften um § 139 BGB

Entscheidungen zu § 139 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 20.05.2009, 9 U 33/07
    1. Zur Frage der Wirksamkeit einer gesondert erteilten Vollmacht zugunsten einer Treuhänderin im Zeichnungsschein, mit dem der Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt wird. 2. Zur Problematik eines Widerrufs dieser Vollmacht nach dem HWiG. 3. Zum Problem, ob die finanzierende Bank aus einer Bilanz der Mietgarantin auf deren...
  • BAG, 23.04.2009, 6 AZR 263/08
    Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
  • BGH, 16.03.2009, II ZR 138/08
    a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbotene Kreditgewährung. b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG...
  • BGH, 17.12.2008, VIII ZR 23/08
    Eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete ist nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht.
  • BAG, 16.12.2008, 9 AZR 985/07
    Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a Vorruhestand-TV/FST erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld "mit Beginn des Monats, von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann". Diese Regelung verstößt für Handlungen,...
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