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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1389 BGB - (weggefallen) 

Stand: 17.06.2013

§ 1389 BGB - (weggefallen)

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

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Weitere Vorschriften um § 1389 BGB

Entscheidungen zu § 1389 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 30.01.2008, 8 WF 4/08
    Eine im Scheidungsverbund geltend gemachte Zugewinnausgleichsforderung kann durch dinglichen Arrest gesichert werden. Als Arrestgrund ist ausreichend, dass der Ehemann ein sein wesentliches Vermögen darstellendes Grundstück veräußern will und die Vollstreckung des Titels (Zugewinn) dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert...
  • OLG-HAMBURG, 09.10.2001, 2 UF 61/01
    Zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist der dingliche Arrest zulässig, sobald der Anspruch klagbar ist, also als Scheidungsfolgesache im Rahmen einer rechtshängigen Ehesache geltend gemacht werden könnte. Der Antragsteller ist solchenfalls entgegen der früheren Rechtsauffassung des Senats (FamRZ 1982, 284 und 1988,...
  • OLG-KOBLENZ, 10.01.2001, 1 U 1502/00
    Leitsatz: Zu Sicherungsmöglichkeiten für Zugewinnausgleichsansprüche bei und nach Übertragung von Grundstücken an nahestehende Dritte durch den Ausgleichspflichtigen (einstweilige Verfügung, § 3 AnfG).

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