JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1388 BGB - Eintritt der Gütertrennung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.
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