JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1386 BGB - Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1386 BGB:
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