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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1386 BGB - Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1386 BGB - Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.


Weitere Vorschriften um § 1386 BGB

Entscheidungen zu § 1386 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 22.01.2004, 16 UF 181/03
    Haben Ehegatte eine von ihnen als Zugewinnausgleich angesehene Vermögensauseinandersetzung vorgenommen, in welche sie auch ein dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht einbezogen haben, kann dieses Anrecht bei einem späteren Versorgungsausgleich nur dann durch (weitere) Vereinbarung aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1386 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
        • § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

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