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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1385 BGB - Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1385 BGB - Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.


Weitere Vorschriften um § 1385 BGB

Entscheidungen zu § 1385 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 22.01.2004, 16 UF 181/03
    Haben Ehegatte eine von ihnen als Zugewinnausgleich angesehene Vermögensauseinandersetzung vorgenommen, in welche sie auch ein dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht einbezogen haben, kann dieses Anrecht bei einem späteren Versorgungsausgleich nur dann durch (weitere) Vereinbarung aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen...
  • OLG-KARLSRUHE, 25.04.2003, 16 WF 6/03
    Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages nimmt der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich selbst dann nicht das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger auch der Scheidungsantragsteller ist.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1385 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
        • § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
        • § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

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