JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1384 BGB - Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Fußnoten:
Zu § 1384: Neugefasst durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).
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