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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1383 BGB - Übertragung von Vermögensgegenständen 

Stand: 20.05.2013

§ 1383 BGB - Übertragung von Vermögensgegenständen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.

(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.

(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 1383 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1383 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Vierter Abschnitt (Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung)
  • § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen

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