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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1382 BGB - Stundung 

§ 1382 BGB - Stundung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde.
Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
        • § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 5 (Pflichtteil)
    • § 2331a Stundung
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)
        • Unterabschnitt 3 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)
      • § 109 Anerkennungshindernisse
    • Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)
      • Abschnitt 10 (Verfahren in Güterrechtssachen)
    • § 261 Güterrechtssachen
    • § 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    • § 265 Einheitliche Entscheidung
      • Abschnitt 12 (Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen)
    • § 269 Lebenspartnerschaftssachen
    • Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)
      • Abschnitt 2 (Verfahren in Nachlasssachen)
        • Unterabschnitt 5 (Sonstige Verfahrensrechtliche Regelungen)
      • § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte)
  • § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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