JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1379 BGB - Auskunftspflicht
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 1379: Geändert durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl I S. 1696).
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