Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1378 BGB - Ausgleichsforderung 

Stand: 20.05.2013

§ 1378 BGB - Ausgleichsforderung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 1378 BGB

Entscheidungen zu § 1378 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 19.01.2009, 1 U 175/08
    1. Soll zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind - im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen,...
  • OLG-KOBLENZ, 11.06.2008, 9 UF 64/08
    Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen worden sind, können im Zugewinnausgleich auch dann hälftig im Endvermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen sein, wenn im Außenverhältnis zur Bank nur ein Ehegatte Darlehensnehmer ist.
  • BGH, 06.02.2008, XII ZR 45/06
    Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von...
  • BGH, 09.01.2008, XII ZR 33/06
    Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751).
  • OLG-NAUMBURG, 22.11.2007, 8 WF 256/07
    Eine Verjährung der Ausgleichsforderung beginnt frühestens mit Kenntnis der Beendigung des Güterstandes (vgl. BGH FamRZ 1997, 804; OLG Naumburg FamRZ 2001, 831). Eine Hemmung der Verjährung erfolgt aufgrund von Vergleichsverhandlungen und auch durch Bekanntgabe eines PKH-Gesuches. Diese komplexen Rechtsfragen können grundsätzlich...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1378 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1378 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
        • § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens

Benutzer-Kommentare zu § 1378 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1378 BGB - Ausgleichsforderung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche