JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1373 BGB - Zugewinn
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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