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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1372 BGB - Zugewinnausgleich in anderen Fällen 

§ 1372 BGB - Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.



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