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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1372 BGB - Zugewinnausgleich in anderen Fällen 

Stand: 17.06.2013

§ 1372 BGB - Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.


Weitere Vorschriften um § 1372 BGB

Entscheidungen zu § 1372 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 02.06.2006, 2 U 6/05
    Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Führung eines Mandats zur güterrechtlichen Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 19.07.2005, 5 UF 20/05
    1. Ergibt sich im Rahmen einer Stufenklage schon bei Prüfung des Auskunftsanspruchs, dass der Hauptanspruch (Leistungsanspruch) nicht besteht, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen. Auch wenn das Berufungsgericht nur mit dem Auskunftsanspruch befasst ist, kann es in diesem Fall die Stufenklage insgesamt durch einheitliches...
  • OLG-DUESSELDORF, 12.08.2002, 9 U 263/01
    Steht der Durchsetzbarkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs die Einrede der Verjährung entgegen, so folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Ausgleich von ehebedingten Zuwendungen im Wege der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und zwar selbst dann nicht, wenn der Zuwendung ein erst nach Ablauf der Verjährungsfrist...
  • BFH, 31.07.2002, X R 48/99
    1. Verpflichtet sich der Steuerpflichtige in einem Vertrag zur Regelung von Scheidungsfolgen, seinen bislang verlustbringenden Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt nach Zurückführung der betrieblichen Kredite schuldenfrei auf seinen Ehegatten zur Weiterführung durch diesen zu übertragen, hat er fortan keine Gewinnerzielungsabsicht,...
  • OLG-HAMM, 30.03.2000, 22 U 112/99
    §§ 242, 516, 530, 532, 1372 BGB 1. Verschafft ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem Grundstück, liegt regelmäßig keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung vor, es sei denn, die Ehegatten waren sich ausdrücklich über die Unentgeltlichkeit einig. 2....
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