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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1366 BGB - Genehmigung von Verträgen 

Stand: 20.05.2013

§ 1366 BGB - Genehmigung von Verträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.

(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.

(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.



Weitere Vorschriften um § 1366 BGB

Entscheidungen zu § 1366 BGB

  • OLG-CELLE, 25.06.2003, 15 UF 30/03
    1. Die während der Anhängigkeit der abgetrennten Folgesache Zugewinnausgleich erfolgte Verfügung eines Ehegatten über sein (zumindest im Wesentlichen) gesamtes Vermögen bedarf entsprechend § 1365 BGB auch nach Eintritt der Scheidungsrechtskraft der Zustimmung des anderen Ehegatten. 2. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß...
  • OLG-CELLE, 20.10.2000, 15 UF 81/00
    1. Leitsatz: Nach Beendigung des Güterstandes durch Scheidung kann der erste Normzweck der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB, nämlich die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft, nicht mehr erfüllt werden, sondern nur noch der weitere Zweck, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung...
  • OLG-HAMM, 28.10.1999, 22 U 125/98
    Der Erwerber des Erbbaurechtes kann dem Verkäufer eine Frist zur Beibringung der Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers oder zur Einleitung des Ersetzungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen. Läßt der Verkäufer diese verstreichen, gilt die Zustimmung des Grundstückseigentümers als verweigert und der...

Erwähnungen von § 1366 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1366 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
        • § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
          • Untertitel 2 (Vertragliches Güterrecht)
            • Kapitel 3 (Gütergemeinschaft)
              • Unterkapitel 2 (Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau)
            • § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
              • Unterkapitel 3 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten)
            • § 1453 Verfügung ohne Einwilligung

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