JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1364 BGB - Vermögensverwaltung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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