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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1364 BGB - Vermögensverwaltung 

Stand: 17.06.2013

§ 1364 BGB - Vermögensverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
            Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.


Weitere Vorschriften um § 1364 BGB

Entscheidungen zu § 1364 BGB

  • BAG, 05.04.2006, 3 AZB 61/04
    1. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 3 ArbGG berücksichtigt werden. 2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" iSv. § 1360a Abs. 4 BGB.
  • OLG-THUERINGEN, 05.03.2001, 6 W 88/01
    Rechtliche Grundlage: BGB §§ 1364, 1365, 1368; GBO §§ 71, 20 1. §§ 1368,1365 BGB berechtigen einen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten zur GB-Beschwerde mit dem Ziel, den Amtswiderspruch zu Gunsten beider Ehegatten in Bezug auf eine ohne seine Zustimmung erfolgte Eintragung einzutragen (vgl. BayObLGZ 1987,...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1364 BGB:

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