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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1361a BGB - Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben 

Stand: 17.06.2013

§ 1361a BGB - Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen)

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.



Weitere Vorschriften um § 1361a BGB

Entscheidungen zu § 1361a BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 09.06.2009, I-24 U 133/08
    1. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten bei Erhebung der Klage auf Trennungsunterhalt auch auf die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt hinzuweisen. 2. Im Regressprozess ist der durch Verlust des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt entstandene Schaden wie in dem entsprechenden Unterhaltsprozess zu berechnen (Anschluss an BGH FamRZ...
  • OLG-THUERINGEN, 08.06.2009, 1 UF 424/08
    1. Nach der ab dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Einkommen aus Vollzeittätigkeit eines Ehegatten, der ein sieben Jahre altes Kind betreut, überobligatorisch ist. 2. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosen abzugsfähig, die zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich sind...
  • OLG-KOBLENZ, 29.05.2009, 10 U 1519/08
    Bei verbotener Eigenmacht eines Ehegatten in Bezug auf Hausratsgegenstände ist einstweiliger Rechtsschutz über eine einstweilige Verfügung nach ZPO unabhängig von § 1361 a BGB eröffnet (Anschluss an OLG Koblenz, 9. Zivilsenat, v. 26.4.2007 - 9 UF 82/07 -).
  • OLG-NAUMBURG, 15.04.2009, 3 UF 10/09
    Wird bei einem Amtsgericht am 22. Dezember ein Rechtsmittel eingereicht, das aber beim Oberlandesgericht bis zum 11. Januar einzureichen war, und erfolgt die Weiterleitung so spät, dass bei Eingang beim Oberlandesgericht die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren.
  • OLG-CELLE, 09.03.2009, 15 WF 44/09
    Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es nicht, den anderen Ehegatten von der Nutzung von Hausrat oder Tieren (hier: Papageien) auszuschließen.
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Erwähnungen von § 1361a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1361a BGB:

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