JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1360b BGB - Zuvielleistung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen)
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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